2.3 Ehebezogene Zuwendungen

Autor: Krüger

Begriff

Erfolgen Vermögensübertragungen zwischen (künftigen) Ehegatten in der Erwartung der Begründung oder des Fortbestehens der Ehe, ist dies regelmäßig keine Schenkung, sondern eine ehebezogene Zuwendung. Dem liegt die Annahme zugrunde, so die Verwirklichung und Ausgestaltung der Ehe zu fördern. Die Zuwendung erfolgt also nicht aus Freigiebigkeit. Der zugewandte Vermögensgegenstand scheint aus der Sicht des Zuwendenden in der Ehe nicht verloren (BGH, Urt. v. 04.03.2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523), so dass subjektiv das Tatbestandsmerkmal der Unentgeltlichkeit fehlt. Solche Zuwendungen sind nicht der strengen Form des § 518 BGB unterworfen. Eine formbedürftige Schenkung ist nur ausnahmsweise gegeben, wenn mit der Zuwendung vorrangig ehefremde Zwecke unabhängig vom Bestand der Ehe verfolgt werden. Anzuerkennen ist eine Zuwendung dagegen, wenn sie z.B. unterhaltsrechtlich oder mit dem Ziel einer adäquaten Altersvorsorge motiviert ist.