Autor: Christ |
Die Erbschaftsteuer besteuert den Vermögensübergang, der sich durch den Tod eines Menschen auf andere Personen vollzieht. Bei der Schenkungsteuer wird der unentgeltliche Erwerb besteuert, dieser kann auch in einem Verzicht auf eine Rechtsposition bestehen.
Es handelt sich um eine Erbanfallsteuer und nicht um eine Nachlasssteuer, d.h., der Vermögenserwerb bei der erwerbenden Person (z.B. Erbin, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter, Beschenkte etc.) ist maßgebend für die Besteuerung. Der gesamte Vermögensanfall unterliegt der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn
die verstorbene Person (Erblasser/-in) zur Zeit des Todes oder |
die erbende Person oder |
die schenkende Person zur Zeit der Ausführung der Schenkung |
oder die erwerbende Person zur Zeit der Entstehung der Steuer |
eine inländische Person ist (§ 2 ErbStG). Besteht keine unbeschränkte Steuerpflicht, unterliegt das inländische Vermögen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
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