2.4 Form des Antrags

Autor: König

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ist nicht formgebunden. Lediglich die Umstände gem. § 352 Abs. 3 FamFG sind eidesstattlich zu versichern, wobei die eidesstattliche Versicherung entweder vor einem Notar oder vor dem Rechtspfleger des Nachlassgerichts eines jeden Amtsgerichts oder - im Fall des Auslandsaufenthalts des Antragstellers - vor einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden kann. In der Praxis erfolgen alle Angaben sowie die eidesstattliche Versicherung zusammen in einer Urkunde. Zuständig für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen sind nur deutsche Notare oder deutsche Konsularbeamte, nicht jedoch ausländische Notare (OLG München, Beschl. v. 15.11.2005 - 31 Wx 056/05).