2.4 Güterrechtliche Ausgleichsansprüche

Autor: Krüger

Nach deutschem Güterrecht kommen vier verschiedene Güterstände in Betracht, in denen Ehegatten oder Lebenspartner i.S.d. LPartG leben können: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft und deutsch-französischer Wahlgüterstand.

Ist nichts anderes vereinbart, leben die Partner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies kann durch eine vertragliche Regelung (§ 1408 BGB, § 7 LPartG), Scheidung oder Aufhebung der Ehe (§§ 1564 ff., 1313 ff. BGB) bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§15 LPartG) oder den Tod (§ 1371 Abs. 1 BGB) geändert werden. Je nach Sachverhalt kommt es bei Beendigung des Güterstands zu Zugewinnausgleichsansprüchen. Richtig berechnet beruhen diese grundsätzlich nicht auf echter Freigiebigkeit, sondern auf der familienrechtlichen Ausgestaltung der güterrechtlichen Verhältnisse in der Ehe. Hieraus resultierende Vermögensübertragungen stellen keine Schenkung dar. Sind sich beide Partner indes erkennbar über eine Unentgeltlichkeit der Leistung des einen an den anderen einig, droht eine Versagung der erbrechtlichen Anerkennung der güterrechtlichen Regelung (BGH, Urt. v. 27.11.1991 - IV ZR 266/90, NJW 1992, 558, 559).

Steuertipp

Zahlungen auf eine Zugewinnausgleichsforderung sind kein steuerpflichtiger Erwerb i.S.d. ErbStG. Der Freibetrag des berechtigten Ehe- oder Lebenspartners nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 wird durch Zahlungen hierauf nicht aufgezehrt (§§ , Abs. Satz 1 ).