Autor: Christ |
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich insbesondere nach
dem Verwandtschaftsgrad zwischen den Beteiligten bzw. wie nah sie miteinander verschwägert sind, |
der Höhe des Gesamterwerbs sowie |
der Art des zugewendeten Vermögens. |
Je näher die Beteiligten miteinander verwandt oder verschwägert sind, desto höhere persönliche Freibeträge werden gewährt. So gilt für Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro, bei Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnerschaften sogar ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro, Geschwister hingegen erhalten lediglich einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro. Auch die Einordnung in die Steuerklasse I-III richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft. Das ErbStG unterscheidet zwischen den Steuerklassen I, II und III; die Steuerklasse I ist - anders als im Lohnsteuerrecht - die günstigste, die Steuerklasse III die ungünstigste. Die Einstufung in die Steuerklasse entscheidet darüber, welche Steuersätze zur Anwendung kommen (vgl. § 19 ErbStG).
WarnhinweisBeteiligte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind nicht miteinander verwandt oder verschwägert, ihnen wird lediglich ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro gewährt; außerdem werden sie in die ungünstigste Steuerklasse III mit den höchsten Steuersätzen eingestuft. |
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