2.4 Maßgebliche Kriterien für die Besteuerung

Autor: Christ

2.4.1 Kriterien für die Höhe der Erbschaftsteuer

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer richtet sich insbesondere nach

dem Verwandtschaftsgrad zwischen den Beteiligten bzw. wie nah sie miteinander verschwägert sind,

der Höhe des Gesamterwerbs sowie

der Art des zugewendeten Vermögens.

Verwandtschaftsgrad/Grad der Verschwägerung

Je näher die Beteiligten miteinander verwandt oder verschwägert sind, desto höhere persönliche Freibeträge werden gewährt. So gilt für Kinder ein Freibetrag von 400.000 Euro, bei Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnerschaften sogar ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro, Geschwister hingegen erhalten lediglich einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro. Auch die Einordnung in die Steuerklasse I-III richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft. Das ErbStG unterscheidet zwischen den Steuerklassen I, II und III; die Steuerklasse I ist - anders als im Lohnsteuerrecht - die günstigste, die Steuerklasse III die ungünstigste. Die Einstufung in die Steuerklasse entscheidet darüber, welche Steuersätze zur Anwendung kommen (vgl. § 19 ErbStG).

Warnhinweis

Beteiligte einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind nicht miteinander verwandt oder verschwägert, ihnen wird lediglich ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro gewährt; außerdem werden sie in die ungünstigste Steuerklasse III mit den höchsten Steuersätzen eingestuft.