Autor: Kampa |
Der Partner einer nach dem LPartG geschlossenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist pflichtteilsberechtigt, wenn die Lebenspartnerschaft beim Erbfall noch rechtsgültig bestand (§ 10 Abs. 6 Satz 1 LPartG) und er durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln (§ 10 Abs. 6 Satz 2 LPartG). Seit dem 01.10.2017 ist die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft der Ehe gleichgestellt.
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