2.9 Die Kosten des Verfahrens

Autor: König

Mehrere Beteiligte

Die Frage, wer die Kosten des Verfahrens trägt, sofern es mehr als einen Beteiligten gibt, richtet sich nach §§ 81 ff. FamFG. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Beteiligten mit unterschiedlichen Anträgen agieren oder aber ein Beteiligter sich inhaltlich gegen den Antrag eines anderen Beteiligten stellt, da er z.B. der Auffassung ist, dass der Erbschein mit dem Inhalt, wie er beantragt worden ist, nicht erteilt werden kann (z.B. weil eine letztwillige Verfügung des Erblassers anders als vom Antragsteller auszulegen sei oder weil der Erblasser testierunfähig gewesen sei).

Kostenauferlegung nach Ermessen des Gerichts

Nach § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen. Die Vorschrift geht dabei nicht von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis aus, in dem die Nichterstattung die Regel, die Kostenerstattung die Ausnahme darstellt; vielmehr knüpft die Anordnung der Kostenerstattung allgemein an das Ergebnis einer stets erforderlichen Billigkeitsabwägung an, ohne dass es darauf ankäme, die Hürde einer Regelwirkung zu überwinden (OLG Köln, Beschl. v. 06.02.2015 - 2 Wx 27/15; KG, Beschl. v. 02.11.2015 - 6 W 80/15).