3. Verfahren nach der EuErbVO

Autor: König

Europäisches Nachlasszeugnis

Für Todesfälle, die sich ab dem 17.08.2015 ereignen, kann die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) nach dem Erblasser beantragt werden.

Kritik

Kontrovers diskutiert wird die Frage, ob die Beteiligten auch dann einen Erbschein beantragen können, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat außerhalb Deutschlands hatte. Dies wurde unter Verweis auf § 105 FamFG ("In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.") früher von der damaligen wohl h.M. bejaht (Weber/Schall, NJW 2016, 3564). Die Streichung der Vorschrift war noch im Referentenentwurf zum IntFamRVG vorgesehen, letztlich wurde aber darauf verzichtet.