3. Vorübergehende Haftungsbeschränkung

Autor: Papenmeier

Vorübergehende Haftungsbeschränkung bei Miterben vor der Teilung

Bei Miterben ist die Einrede nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB wichtig. Bis zur Teilung können die Nachlassgläubiger nur gegen den gesamten Nachlass vorgehen oder den Erbteil des betreffenden Miterben pfänden. Ein Zugriff auf das (sonstige) Eigenvermögen des jeweiligen Miterben ist nicht möglich. § 2046 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet an, dass die Miterben vor der Teilung des Nachlasses die Nachlassverbindlichkeiten berichtigen sollen. Verstoßen die Miterben dagegen, droht ihnen eine unangenehme Überraschung aus § 2062 BGB. Danach können die Miterben nach der Teilung des Nachlasses keine Nachlassverwaltung mehr beantragen.

Warnhinweis

Wenn die Voraussetzungen des Nachlassinsolvenzverfahrens und der Dürftigkeitseinrede nicht vorliegen, haftet damit nach der Teilung jeder Miterbe als Gesamtschuldner für die volle Nachlassverbindlichkeit. Wenn er dann von den anderen Miterben keinen Gesamtschuldnerausgleich erlangen kann, etwa weil diese insolvent sind, dann muss der Miterbe die Nachlassverbindlichkeit i.E. zum Teil aus seinem Eigenvermögen begleichen. Miterben sollten daher auf keinen Fall den Nachlass zu früh teilen.

Aufgebot der Nachlassgläubiger