Autor: Christ |
Die steuerpflichtigen Vorgänge sind in § 1 ErbStG genannt, hierzu zählen:
bei Familienstiftungen das alle 30 Jahre festzustellende Vermögen (Stiftung "stirbt" alle 30 Jahre; § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) |
Die einzelnen Tatbestände der Erwerbe von Todes wegen sind im § 3 ErbStG näher erläutert, hierzu zählen insbesondere der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis und der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs, aber auch Schenkungen von Todes wegen oder die Abfindung für die Ausschlagung einer Erbschaft.
Schenkungen unter Lebenden sind in § 7 ErbStG näher definiert, hierzu werden etwa alle freigebigen Zuwendungen, Abfindungen für einen Erbverzicht und Bereicherungen, die Eheleute oder Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft erhalten, gerechnet.
WarnhinweisEine freigebige Zuwendung (Schenkung) ist häufiger erfüllt als allgemein angenommen. So zählt beispielsweise die Gewährung eines zinslosen Darlehens hinsichtlich der Zinsen oder der Verzicht auf die Rückzahlung eines Darlehens ebenso dazu wie die "Rücknahme" einer bereits vollzogenen Schenkung und der lebzeitige Verzicht auf ein auf Lebenszeit zurückbehaltenes Nießbrauchsrecht an einer Immobilie. |
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