3.2 Einschränkungen in der Verfügungsbefugnis

Autor: Klose

Verfügungsbeschränkung

Da die dingliche Berechtigung an den Nachlassgegenständen nicht dem einzelnen Miterben, sondern der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zusteht, kann der einzelne Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen nach § 2033 Abs. 2 BGB nicht verfügen, denn dieser ist Teil des Gesamthandvermögens der Erbengemeinschaft geworden und vom jeweiligen Eigenvermögen der Erben streng zu trennen. Verfügen kann ein Miterbe lediglich über seinen quotenmäßigen Anteil an der Erbschaft im Ganzen nach § 2033 Abs. 1 BGB.

Notwendigkeit gemeinsamer Verfügung

Eine Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände ist nur durch alle Miterben gemeinschaftlich möglich, § 2040 Abs. 1 BGB. Allein im Rahmen der Notverwaltung kann ein Miterbe bei Dringlichkeit allein handeln und für die anderen Miterben verfügen. Der handelnde Miterbe hat in diesem Fall ein gesetzliches Vertretungsrecht für die anderen.