3.2 Erbrecht des Ehegatten

Autor: Kampa

Güterstand des Erblassers ist zu ermitteln

Die Höhe der jeweiligen Pflichtteilsquote ist u.U. vom Güterstand des Erblassers abhängig. War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet oder lebte er in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, hat der jeweilige Güterstand nicht nur Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht des Ehegatten oder Lebenspartners, sondern auch auf die Pflichtteilsquote etwaiger anderer Pflichtteilsberechtigter.

Praxistipp

War der Erblasser verheiratet, ist immer zunächst das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zu bestimmen. Erst wenn dieses feststeht, kann das gesetzliche Erbrecht und damit die Pflichtteilsquote der Kinder verlässlich berechnet werden. Jede Berechnung ohne konkrete Berücksichtigung des Güterstands des Erblassers ist untauglich.

3.2.1 Zugewinngemeinschaft

Lebte der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist für die Bestimmung der Pflichtteilsquote zu ermitteln, ob es zur sogenannten erb- oder zur güterrechtlichen Lösung kommt.

Erbrechtliche Lösung mit "großem Pflichtteil"