Autor: Klose |
Streiten Miterben untereinander über die Auseinandersetzung des Nachlasses oder macht ein Miterbe für den Nachlass einen Anspruch gegen einen Dritten geltend, so richten sich Streitwert und Beschwer stets nach dem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Miterben, also nicht nach dem Wert des gesamten Nachlasses (BGH, Urt. v. 24.04.1975 -
Nach derzeitiger Rechtsprechung ist nach § 3 ZPO regelmäßig nur das Interesse des Klägers und somit sein Anteil am Nachlass maßgebend, denn der Streitwert richtet sich nach dem Wert des Erbanteils, den der Kläger mit der Auseinandersetzung begehrt. Hierbei sind auch die aufgelaufenen Zinsen streitwerterhöhend zu berücksichtigen, denn es handelt sich nicht um eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO, sondern sie sind Berechnungsfaktor des Hauptanspruchs (BGH, Beschl. v. 03.12.1997 - IV ZR 133/97, NJW-RR 1998, 1284).
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