3.3 Klagen unter Miterben

Autor: Klose

Streiten Miterben untereinander über die Auseinandersetzung des Nachlasses oder macht ein Miterbe für den Nachlass einen Anspruch gegen einen Dritten geltend, so richten sich Streitwert und Beschwer stets nach dem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Miterben, also nicht nach dem Wert des gesamten Nachlasses (BGH, Urt. v. 24.04.1975 - III ZR 173/72, NJW 1975, 1415 - immer noch die Leitentscheidung). Eine Ausnahme bei der Streitwertfestsetzung wird z.B. dann anerkannt, wenn die Klage eines Miterben darauf gerichtet ist, das gesamte Erbe auf sich zu vereinigen (OLGR Celle 2001, 142).

3.3.1 Streitwert der Teilungsklage

Interesse des Klägers

Nach derzeitiger Rechtsprechung ist nach § 3 ZPO regelmäßig nur das Interesse des Klägers und somit sein Anteil am Nachlass maßgebend, denn der Streitwert richtet sich nach dem Wert des Erbanteils, den der Kläger mit der Auseinandersetzung begehrt. Hierbei sind auch die aufgelaufenen Zinsen streitwerterhöhend zu berücksichtigen, denn es handelt sich nicht um eine Nebenforderung i.S.v. § 4 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO, sondern sie sind Berechnungsfaktor des Hauptanspruchs (BGH, Beschl. v. 03.12.1997 - IV ZR 133/97, NJW-RR 1998, 1284).

Streit nur bezüglich einzelner Vermögensgegenstände