3.3 Miterben als Gesamtgläubiger

Autor: Klose

Gesamtgläubiger

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, sind die Miterben hinsichtlich dieses Anspruchs Gesamtgläubiger nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB. Um eine Nachlassforderung handelt es sich, wenn ein Anspruch der Erbengemeinschaft vorliegt, der nach dem Erbfall entstanden ist oder vom Erblasser stammt und mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist.

Erfüllungswirkung nur bei Leistung an alle Erben

Aufgrund dieser Gesamtgläubigerschaft der Erbengemeinschaft kann der Schuldner nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann mit befreiender Wirkung leisten, wenn er an alle Miterben leistet. Die Leistung nur an einen oder mehrere Erben führt nicht zum Erlöschen der Forderung der Erbengemeinschaft. Etwas anderes gilt nur, wenn die übrigen Miterben durch einen Miterben vertreten werden und die Leistung an den oder die Bevollmächtigten erfolgt.

Leistung an alle Erben gemeinschaftlich

Korrespondierend damit kann der einzelne Miterbe auch nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern (actio pro socio) oder verlangen, dass der Schuldner entweder die Sache für alle hinterlegt oder bei einem gerichtlich bestellten Verwalter abliefert.

Keine Berechtigung zur Geltendmachung in Höhe der Erbquote