Autor: Klose |
Zum Erhalt der wirtschaftlichen Einheit und des Werts des Nachlassvermögens als Gesamthandvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger gehört nach § 2041 BGB auch das zum Nachlass, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird (dingliche Surrogation).
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