4.1 Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB)

Autor: Gülpen

Regelaufgaben

Der mit der Abwicklungsvollstreckung betraute Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass gemäß dem Willen des Erblassers abzuwickeln (vgl. §  2203 BGB). Dabei ist es seine Pflicht, durch die Abwicklung denjenigen Endzustand herbeizuführen, den der Erblasser hinsichtlich seines Nachlassvermögens herstellen wollte. Mit der vollständigen Erfüllung dieser Aufgabe endet das Amt des Abwicklungsvollstreckers von selbst, ohne dass es der Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckersdurch das Nachlassgericht bedarf (BGH, Urt. v. 22.01.1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41, 23). Im Rahmen der Abwicklung hat der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, Vermächtnisse und Auflagen auszuführen und den Rest dem Erben auszukehren. Bei einer Mehrheit von Erbenhat er unter ihnen die Nachlassauseinandersetzung zu bewirken (§  2204 BGB).

Die Verwaltung des Nachlasses dient ausschließlich dem Zweck, die Aufgaben der Verwaltung und Auseinandersetzung durchzuführen, anders als im Fall der Verwaltungsvollstreckung, bei der die Nachlassverwaltung keine Hilfsfunktion hat, sondern dem Testamentsvollstrecker als selbständige Aufgabe übertragen ist (§  2209 BGB).

Durchführung der Abwicklung