4.1 Verwaltung durch die Miterben

Autor: Klose

Gemeinsam und persönlich

Der Nachlass ist gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Die Miterben können daher nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen und müssen den Nachlass gemeinsam verwalten. Die Verwaltung ist durch die Erben selbst vorzunehmen. Die Verwaltung durch einen außenstehenden Fremdverwalter ist nur dann zulässig, wenn die Miterben selbst zur Verwaltung des Nachlasses nicht in der Lage oder nicht bereit sind. Eine Aufwandsentschädigung für die Verwaltung des Nachlasses steht dabei einem Miterben nicht zu.