4.2 Begriff der Verwaltung

Autor: Klose

Verwaltungsmaßnahmen

Die Verwaltung umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten des Nachlasses erforderlich oder geeignet sind. Gleichgültig ist, ob es sich dabei um Maßnahmen des Innenverhältnisses oder des Außenverhältnisses handelt. Der BGH hat zudem klargestellt, dass zur Verwaltung grundsätzlich auch Verfügungen über Nachlassgegenstände zählen (BGH, Urt. v. 28.09.2005 - IV ZR 82/04, NJW 2006, 439).