4.3 Sachliche Freibeträge

Autor: Christ

4.3.1 Schenkung des selbstbewohnten Familienheims bei Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnerschaften (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG)

Steuerbefreite Zuwendung

Die Zuwendung unter Lebenden des selbstbewohnten Familienheims ist für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften von der Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Mit dieser Steuerbefreiung wurde auf die Rechtsprechung des BFH reagiert, der unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten als schenkungsteuerpflichtigen Tatbestand einstufte (z.B. BFH, Urt. v. 02.03.1994 - II R 59/92). Danach sind unentgeltliche Zuwendungen eines Familienheims zwischen Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern von der Schenkungsteuer befreit.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Erwerb unter Lebenden;

zwischen Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern;

nicht befreit wird der Erwerb durch Kinder oder nichteheliche Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, da diese Regelung einen Ausgleich für die Steuerpflicht der unbenannten Zuwendungen unter Eheleuten darstellen sollte;