Autor: Christ |
Die Zuwendung unter Lebenden des selbstbewohnten Familienheims ist für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften von der Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Mit dieser Steuerbefreiung wurde auf die Rechtsprechung des BFH reagiert, der unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten als schenkungsteuerpflichtigen Tatbestand einstufte (z.B. BFH, Urt. v. 02.03.1994 - II R 59/92). Danach sind unentgeltliche Zuwendungen eines Familienheims zwischen Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern von der Schenkungsteuer befreit.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Erwerb unter Lebenden; |
zwischen Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern; |
nicht befreit wird der Erwerb durch Kinder oder nichteheliche Lebenspartnerinnen/Lebenspartner, da diese Regelung einen Ausgleich für die Steuerpflicht der unbenannten Zuwendungen unter Eheleuten darstellen sollte; |
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