5.1 Gebrauch, Früchte und Lasten des Nachlasses

Autor: Klose

Die aus den Nachlassvermögen resultierenden Gebrauchsrechte und Früchte gehören, wie die Nachlassgegenstände selbst, der Erbengemeinschaft insgesamt. Diese haftet auch für die mit der Nachlassverwaltung entstehenden Lasten.