Autor: Gülpen |
Die Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses gem. § 2205 Satz 1 BGB stehen dem Testamentsvollstrecker unabhängig davon zu, ob ihm eine Abwicklungs- (§ 2203 BGB) oder eine Verwaltungs- bzw. Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) übertragen ist - sofern der Erblasser keine Beschränkungen nach § 2208 BGB angeordnet hat. Den Miterben sind daher die Verwaltungsrechte insoweit entzogen, wie die Testamentsvollstreckung reicht. Ihnen steht somit auch kein Recht auf Information über den Inhalt des Grundbuchs zu (OLG München, Beschl. v. 27.02.2019 - 34 Wx 28/19, FGPrax 2019, 115; a.A. für das Auskunftsrecht eines Miterben gegenüber der Bank des Erblassers: AG Kaiserslautern, Urt. v. 16.06.2010 -
Gemäß § 2205 Satz 2 BGB hat der Testamentsvollstrecker insbesondere das Recht, den Nachlass in Besitz zu nehmen.
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