5.4 Kosten und Lasten

Autor: Klose

Kostentragung durch die Miterben

Die Kosten der Verwaltung, Erhaltung und Nutzung der Nachlassgegenstände und die Lasten des Nachlasses haben die Miterben untereinander nach dem Verhältnis ihrer Erbteile zu tragen. Insoweit kann jeder Miterbe von der Erbengemeinschaft Ersatz seiner Aufwendungen nach § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB verlangen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz ist sofort fällig und kann vom handelnden Miterben sofort gegen die Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Der Miterbe muss nicht bis zur Erbauseinandersetzung warten, da die Geltendmachung des Aufwendungsersatzes keine unzulässige Teilauseinandersetzung darstellt (OLG Köln, Urt. v. 25.01.1996 - 1 U 47/95, OLGR 1996, 153).

Keine Vorschusspflicht

Die Verpflichtung zur Lastentragung beschränkt sich auf den Nachlass. Eine Vorschusspflicht der Erben unter Einsatz ihres Privatvermögens besteht nicht. Notfalls ist der Nachlass im erforderlichen Umfang zu versilbern.

Verwaltervergütung