6. Vergütung des Rechtsanwalts im Erbscheinsverfahren

Autor: König

Abrechnung nach RVG

Die Vergütung des im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens tätig gewordenen Rechtsanwalts ist im RVG geregelt. Soweit der Rechtsanwalt in dem Verfahren lediglich einen Antrag gestellt oder eine Entscheidung entgegengenommen hat, beträgt die Gebühr nach Nr. 3101 VV RVG lediglich 0,8. Da jedoch in dem Verfahren regelmäßig auch Sachvortrag erfolgt, beträgt die Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG 1,3 im erstinstanzlichen Verfahren. Weitere Gebühren können zudem in Form einer Terminsgebühr anfallen, wenn z.B. eine gerichtliche Beweisaufnahme erfolgt ist (Nr. 3104 VV RVG 1,2) und ggf. eine Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG 1,0). Früher betrug die Verfahrensgebühr im Verfahren der weiteren Beschwerde das 0,5fache und nicht das 1,6fache der Gebühr nach § 13 RVG (OLG München, Beschl. v. 05.12.2006 - 32 Wx 158/06, ZErb 2007, 151).

Vergütung im Beschwerdeverfahren