6.1 Überblick

Autor: Kraft

Die Wechselwirkungen zwischen Güterrecht und Erbrecht werden von den nationalen Rechtsordnungen sehr unterschiedlich geregelt. Das güterrechtliche Viertel, wie wir es in § 1371 Abs. 1 BGB kennen, ist vielen Rechtsordnungen fremd. Das hängt u.a. damit zusammen, dass in den romanisch geprägten Rechtsordnungen beim Todesfall vor der Bestimmung des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten zunächst der Anteil des längerlebenden Ehegatten am ehelichen Vermögen ermittelt und aufgeteilt wird.