6.2 Aktivprozess

Autor: Gülpen

In Aktivprozessen ist der Testamentsvollstrecker prozessführungsbefugt, soweit das den Gegenstand des Prozesses bildende Recht seiner Verwaltung unterliegt (§  2212 BGB). Hierzu gehört auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch (BGH, Urt. v. 05.11.2014 - IV ZR 104/14, NJW 2015, 59). Mehrere Testamentsvollstrecker, die das Amt gem. §  2224 Abs.  1 BGB gemeinschaftlich führen, sind notwendige Streitgenossen nach §  62 ZPO.

Dies führt dazu, dass die Erben insoweit von der Prozessführungsbefugnis ausgeschlossen sind. Dies gilt jedoch nicht für eine negative Feststellungsklage, da sie nach ständiger Rechtsprechung aus der Sicht des Nachlasses als Passivprozess i.S.d. §  2213 BGB anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.1988 - IVa ZR 163/87, NJW 1988, 1390).