6.3 Gerichtliche Erbauseinandersetzung

Autor: Klose

6.3.1 Vermittlung durch Nachlassgericht

Kommt keine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben zustande, besteht die Möglichkeit, das Nachlassgericht als vermittelnde Stelle anzurufen. Da hierfür jedoch die Zustimmung aller Miterben notwendig ist, scheitert diese Möglichkeit in der Praxis häufig.

6.3.2 Auseinandersetzung durch Teilungsklage

Erbauseinandersetzungsklage

Scheitert eine Einigung der Miterben über die Aufteilung des Nachlasses, kann jeder Miterbe als letztes Mittel die Nachlassteilung mittels Klage erzwingen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Teilungsreife liegt vor, wenn sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind (§ 2046 BGB) und der dann noch vorhandene Rest des Nachlasses entsprechend den Erbquoten in gleichartige Teile ohne Wertverlust aufgeteilt werden kann (§§ 2042 Abs. 2, 752 BGB).

Teilungsplan

Der Klageantrag ist auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan zu richten. Hierzu ist ein detaillierter Teilungsplan vorzulegen, der inhaltlich so gefasst ist, dass er das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung vollständig und zutreffend wiedergibt (OLG Celle, ZEV 2002, 263).

Teilungsreife