6.4 Zwangsvollstreckung

Autor: Gülpen

Nachlassvermögen in der Verwaltung des Testamentsvollstreckers

Für die Zwangsvollstreckung in einen vom Testamentsvollstrecker im Ganzen verwalteten Nachlass ist ein gegen ihn ergangenes Urteil erforderlich und ausreichend (§ 748 Abs. 1 ZPO; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 748 ZPO Rdnr. 2). Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ist unnötig (§ 780 Abs. 2 ZPO). Im Fall der Teilverwaltung bedarf es eines Leistungsurteils gegen den Erben, der sich die Haftungsbeschränkung im Urteil vorbehalten lassen muss (§ 780 Abs. 1 ZPO). Zur Zwangsvollstreckung in die verwaltungsunterworfenen Nachlassgegenstände ist ein Duldungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich (vgl. § 748 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2213 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB).

Vollstreckungsmaßnahmen gegen Erben