Autor: Mangold |
Auf die einzelnen Vergütungstatbestände nach dem VV RVG soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Detaillierte Angaben hierzu finden Sie jeweils am Ende der einzelnen Kapitel.
PraxistippIm Erbrecht empfiehlt es sich häufig, trotz der relativ hohen Gegenstandswerte ein Zeithonorar o.Ä. zu vereinbaren. |
Denn: Erbrechtsmandate können sehr zeitintensiv werden. Wer schon einmal die Auseinandersetzung einer zerstrittenen Erbengemeinschaft begleitet hat, weiß, dass ein derartiges Mandat sich im Extremfall über mehrere Jahre erstrecken kann. Daher ist in jedem Fall zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu raten.
Richtet sich die zu erhebende Vergütung nach dem Gegenstandswert, sind Sie nach § 49b BRAO verpflichtet, vor Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen (Musterhinweis "Abrechnung RVG" siehe am Ende des Kapitels 1.4). Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag. Verstoßen Sie gegen diese Hinweispflicht, so kann dieser Verstoß im Grundsatz zu einem Schadensersatzanspruch führen (Vertrauensschaden).
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