7.4 Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses

Autor: Gülpen

Das Testamentsvollstreckerzeugnis muss enthalten:

die Bezeichnung des Erblassers mit Todestag,

die Namen aller Testamentsvollstrecker,

Abweichungen von der gesetzlichen Verfügungsmacht sowie Beschränkungen und Erweiterungen.

Enthält das Zeugnis hinsichtlich der Befugnisse des Testamentsvollstreckers keine Angaben, so führt das dazu, dass dem Testamentsvollstrecker die nach dem gewöhnlichen gesetzlichen Inhalt mit seinem Amt verbundenen Befugnisse zustehen (MüKo-BGB/Grziwotz, 9. Aufl. 2022, § 2368 Rdnr. 32).

Beschränkungen

Als Beschränkungen sind alle Abweichungen von der gesetzlichen Regelbefugnis (§§  2203 - 2207 BGB) aufzunehmen, z.B.:

gegenständliche Beschränkungen (z.B. auf einen Bruchteil des Nachlasses, auf bestimmte Gegenstände oder durch Ausnahme bestimmter Gegenstände);

Beschränkungen hinsichtlich bestimmter Maßnahmen, insbesondere negative Teilungsanordnungen (Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl. 2023, § 2368 Rdnr. 2);

die Beschränkung darauf, den Nachlass nur zu verwalten (Verwaltungsvollstreckung, §  2209 Satz 1 erster Halbsatz BGB);

die Beschränkung auf die Überwachung des Erben2208 Abs. 2 BGB; BayObLG, Beschl. v. 27.11.1990 - BReg. 1a Z 4/89, FamRZ 1991, 612) oder nur auf sonstige schuldrechtlich wirkende Aufgaben und Rechte (MüKo-BGB/Grziwotz, 9. Aufl. 2022, § 2368 Rdnr. 37);