8. Anrechnungspflichtige Zuwendungen nach § 2315 BGB

Autor: Kampa

Anrechnung mindert den Pflichtteilsanspruch

Häufig erhalten Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser sogenannte lebzeitige Zuwendungen. Eine Zuwendung i.S.d. § 2315 BGB ist eine freiwillige Zuwendung des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten, auf die dieser keinen Anspruch hat und die das Vermögen des Erblassers mindert (OLG Düsseldorf, ZEV 1994, 173). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2315 BGB führen diese Zuwendungen zu einer spürbaren Reduzierung des konkreten Pflichtteilsanspruchs. Der Erbe hingegen erfährt eine deutliche Entlastung bei der Erfüllung der Pflichtteilsansprüche, denn die Anrechnung mindert den Pflichtteil um den Wert der Zuwendung.

Anrechnungsbestimmung

Die in § 2315 BGB vorgesehene Anrechnung greift jedoch nur dann, wenn der Erblasser bereits vor oder spätestens bei der Zuwendung eine sogenannte Anrechnungsbestimmung getroffen hat. Das heißt, der Erblasser trifft die Anweisung, dass sich der pflichtteilsberechtigte Empfänger die lebzeitige Zuwendung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Besonders zu beachten ist, dass sich die Anrechnungsbestimmung auf den Pflichtteil zu beziehen hat. Eine allgemeine Anweisung des Erblassers, dass sich der Zuwendungsempfänger die Zuwendung auf seinen "Erbteil" anzurechnen hat, führt nicht ohne weiteres zu einer Pflichtteilsverkürzung des Empfängers (OLG Schleswig, ZEV 2008, ). Eine des Erblassers, z.B. in einer letztwilligen Verfügung, ist (, § 2315 Rdnr. 2).