Autor: Kraft |
Wie im Ausgangsfall Mandatssituation, jedoch hat der Erblasser eine wirksame testamentarische erbrechtliche Rechtswahl zugunsten des französischen Erbrechts getroffen.
1. Bestimmung des Erbstatuts
Vorliegend bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der getroffenen Rechtswahl. Der Erblasser hat formgültig für das Recht seiner Staatsangehörigkeit optiert (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Entsprechend ist auf den gesamten Nachlass französisches Erbrecht anzuwenden (Art. 23 Abs. 1 EuErbVO).
2. Abgrenzung Erb- und Güterrecht
Das eheliche Güterrecht ist vom Anwendungsbereich der EuErbVO grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) und Erwägungsgrund 12 EuErbVO). Jedoch ist das Güterrecht insoweit in die erbrechtliche Beurteilung eines Falls miteinzubeziehen, als die erbrechtlichen Ansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners am Nachlass des Erstverstorbenen im Sinne einer erbrechtlichen Beteiligung betroffen sind (vgl. Art. 23 Abs. 2 Buchst. b) EuErbVO). Da sich das Erb- und Güterrecht häufig überschneiden, ist es notwendig, in jedem Einzelfall zu klären, ob eine Norm erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist. Hierfür muss zusätzlich zum Erbstatut das anwendbare Güterrechtsstatut ermittelt werden.
3. Bestimmung des Güterrechtsstatuts
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