Abwandlung 14.8.1: Deutsche Erblasserin mit Schweizer Wohnsitz

Autor: Kraft

Sachverhalt Lösung

Eine Deutsche mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hinterlässt ihren Nachlass in der Schweiz. Sie werden von den Erben beauftragt zu prüfen, welches Erbrecht anzuwenden ist.

Sachverhalt Lösung

1. Internationale Zuständigkeit aus deutscher Sicht

Da die Erblasserin keine Rechtswahl getroffen hat und zwischen der Schweiz und Deutschland auf dem Gebiet des Erbrechts keine staatsvertraglichen Sonderbestimmungen bestehen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Kapitel II der EuErbVO. Die EuErbVO ist aus deutscher Sicht anzuwenden, obwohl die Schweiz kein Mitgliedstaat ist, da die EuErbVO gem. Art. 20 EuErbVO universelle Geltung besitzt und auch dann anzuwenden ist, wenn nach ihren Bestimmungen das Recht eines Drittstaates anzuwenden ist. Da die Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, kommt lediglich eine subsidiäre internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 10 EuErbVO in Betracht. Dies würde jedoch voraussetzen, dass die Erblasserin Nachlassvermögen in einem Mitgliedstaat der EuErbVO hinterlassen hat. Da sich ihr gesamter Nachlass in der Schweiz befindet, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu verneinen. Eine konkurrierende Zuständigkeit gegenüber den schweizerischen Gerichten ist nicht gegeben.

2. Anwendbares Erbstatut aus deutscher Sicht