Abwandlung 15.5.3: Ohne Erbschaftsteuer kein Abzug von Steuerberatungskosten

Autor: Christ

Sachverhalt Lösung

S muss keine Erbschaftsteuer zahlen, da der Nachlass insgesamt einen Wert von 350.000 Euro hat, und ihm als Sohn der Erblasserin ein persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro zusteht. Wie wirken sich die Steuerberatungskosten bei ihm wirtschaftlich aus?

Sachverhalt Lösung

Auch wenn die Kosten für die Steuerberatung als Nachlassverbindlichkeit abziehbar sind, wirken sie sich erbschaftsteuerlich nicht aus, weil S ohnehin keine Erbschaftsteuer zu zahlen hat. Immer dann, wenn wegen der Freibeträge keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu zahlen ist, wirken sich auch die dem Grunde nach abziehbaren Steuerberatungskosten nicht erbschaft- oder schenkungsteuerlich aus.

Steuerberatungskosten

Als Nachlassverbindlichkeit abziehbar?

Für die Anzeige des Nachlasses, die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und etwaiger Feststellungserklärungen,

Abziehbar nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

die im Zusammenhang mit Rechtsmitteln (Einspruch, Klage) gegen die Festsetzung der Erbschaftsteuer entstehen

Abzug ausgeschlossen; die Aufwendungen entstehen zur Abwehr der von der steuerpflichtigen Person zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer, die nach § 10 Abs. 8 ErbStG nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist, so dass auch die Kosten für die Abwehr der Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind