Autor: Hanshold-Lindner |
Wie Sachverhalt zu Mandatssituation 2.4. Der Sohn verstirbt noch am Unfallort, seine Mutter am darauffolgenden Tag.
Die beiden Todesfälle sind in ihrer zeitlichen Reihenfolge getrennt und nacheinander zu beurteilen:
Todesfall des Sohnes Der Sohn wird von seiner Mutter nach § 1925 Abs. 1 und 2 BGB und von seiner Stiefschwester nach § 1925 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB jeweils zur Hälfte beerbt. |
Todesfall der Mutter Der Sohn ist vorverstorben. Es gibt daher keinen Erben 1. Erbordnung. Die Mutter wird von ihren Eltern als Erben 2. Erbordnung nach § 1925 Abs. 1 und 2 BGB jeweils zur Hälfte beerbt. |
Ergebnis:
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