Autor: Hanshold-Lindner |
Wie Sachverhalt zu Mandatssituation 2.4. Die Mutter verstirbt noch am Unfallort, ihr Sohn am darauffolgenden Tag.
Die beiden Todesfälle sind wiederum in ihrer zeitlichen Reihenfolge getrennt und nacheinander zu beurteilen:
Todesfall der Mutter Der Sohn beerbt noch vor seinem eigenen Tod seine Mutter als Alleinerbe 1. Erbordnung nach § 1924 Abs. 1 BGB. Er schließt seine Großeltern (als Erben 2. Erbordnung nach seiner Mutter) von der gesetzlichen Erbfolge aus (§ 1930 BGB). |
Todesfall des Sohnes Seine Stiefschwester erbt als Erbin 2. Erbordnung eine Hälfte seines Vermögens nach § 1925 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BGB, die andere Hälfte nach § 1925 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB. Sie schließt die Großeltern (als Erben 3. Erbordnung nach dem Sohn/Enkelsohn) von der gesetzlichen Erbfolge aus (§ 1930 BGB). |
Ergebnis:
Die Stiefschwester erhält damit Haus und Aktien als Alleinerbin nach ihrem Stiefbruder.
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