Abwandlung 2.7.1: K war bei der Adoption volljährig

Autor: Hanshold-Lindner

Sachverhalt Checkliste Lösung

Volljährigenadoption mit den Wirkungen des § 1770 BGB

Wie Sachverhalt zu Mandatssituation 2.7 (siehe oben). Aber: K wurde als Volljähriger von den Eheleuten A adoptiert. Die Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB wurden nicht ausgesprochen.

Sachverhalt Checkliste Lösung

§ 1770 Abs. 1 BGB bestimmt, dass sich die Wirkungen der Volljährigenadoption nicht auf die Verwandten der Adoptierenden erstrecken. Die Wirkungen der Adoption sind auf die unmittelbar Betroffenen der Adoption beschränkt, also auf das Rechtsverhältnis des Adoptierten K (und seiner Abkömmlinge) und der Adoptierenden, die Eheleute A. Die Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptierten K zu seinen bisherigen Verwandten werden durch die Adoption nicht berührt (§ 1770 Abs. 2 BGB).

Da es keine Erben erster Ordnung gibt, erben nach § 1925 Abs. 1 BGB Ks Adoptiveltern und auch Ks leibliche Eltern jeweils als Erben zweiter Ordnung zu gleichen Teilen. Jeder Elternteil erbt also grundsätzlich 1/4 (Grüneberg/Weidlich, § 1925 Rdnr. 4).

Fraglich ist, wer an die Stelle der vorverstorbenen Adoptivmutter Frau A tritt.