Abwandlung 8.4.3: Geltendmachung einer zum Nachlass gehörenden Forderung

Autor: Klose

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Die Geschwister sind die gesetzlichen Erben ihres Vaters zu je 1/2. Bei Durchsicht der Kontoauszüge stellen sie fest, dass der Erblasser einem Dritten ein Darlehen über 5.000 Euro gewährt hatte. Da der Darlehensnehmer trotz Aufforderung das gewährte Darlehen über 5.000 Euro nicht zurückzahlt, möchte der Bruder - Ihr Mandant - die Forderung einklagen. Die Schwester hält einen Prozess für zu kostspielig.

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Prinzip gesamthänderischer Bindung

Nach dem Prinzip der gesamthänderischen Bindung können Forderungen, die zum Nachlass gehören, grundsätzlich nur von allen Erben gemeinsam geltend gemacht und eingezogen werden.

Leistung an alle Miterben

Von diesem Prinzip der gesamthänderischen Bindung macht § 2039 Satz 1 BGB eine Ausnahme und räumt jedem Miterben die Befugnis ein, eine Nachlassforderung allein geltend zu machen. Der Miterbe kann jedoch nur Leistung an alle Miterben, Hinterlegung für alle Miterben oder Ablieferung an einen gerichtlich bestellten Verwahrer nach den Grundsätzen des § 432 Abs. verlangen, selbst wenn es sich um eine teilbare Leistung handeln sollte. Der Mandant kann daher weder Zahlung des gesamten Geldbetrags an sich einklagen noch Leistung an sich in Höhe seines Erbteils verlangen, weil andernfalls das Auseinandersetzungsverfahren umgangen würde.