Autor: Klose |
Die beiden Geschwister sind Miterben zu je 1/2. Bereits zu Lebzeiten hat die Schwester von den Eltern das Elternhaus gemäß Notarvertrag "im Wege vorweggenommener Erbfolge" erhalten. Der Bruder als Mandant fühlt sich benachteiligt und möchte, dass das Hausgrundstück als Vorempfang im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt wird.
Erfolgt zu Lebzeiten eine Zuwendung des Erblassers an einen Abkömmling "im Wege vorweggenommener Erbfolge", stellt sich die Frage, ob damit vom Erblasser eine Ausgleichungsbestimmung getroffen wurde. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gem. § 2050 Abs. 3 BGB, eine Anrechnung gem. § 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gem. § 2316 Abs. 4 BGB anordnen wollte.
Nach Ansicht des BGH kann aus der Formulierung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" der Wille des Erblassers entnommen werden, dass der Zuwendungsempfänger den Wert der Zuwendung später im Erbfall zur Ausgleichung zu bringen hat (BGHZ 82,
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