Mandatssituationen 7.3.1: Sicherungsmaßnahmen gegenüber Dritten

Autor: Haaser

Mandatssituation 7.3.1.1: Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Betreuer

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Der demenzkranke Erblasser stand unter Betreuung. Ein Testament hat er nicht hinterlassen. Als gesetzliche Erben werden die Neffen festgestellt. Sie bitten die Betreuerin um Auskunft zum Nachlass, leider ohne Erfolg. Die Neffen fragen an, wie sie weiter vorgehen können.

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Herausgabe, Rechnungslegung

Das Amt des gesetzlichen Betreuers (§ 1896 BGB) endet automatisch mit dem Tod des Betreuten. Der Betreuer ist damit verpflichtet, das verwaltete Vermögen gegen Quittung (§ 368 BGB) an den Erben herauszugeben und diesem über die Verwaltung Rechnung zu legen (§§ 1908i, 1890 BGB). Ist die Schlussabrechnung bereits gegenüber dem Betreuungsgericht erfolgt, genügt dies (§ 1890 Satz 2 BGB). Andernfalls sind die Erben berechtigt, die Rechnungslegung direkt von der Betreuerin anzufordern und die Herausgabe der von der Betreuerin in Besitz genommenen Vermögensgegenstände, persönlichen Unterlagen, Wohnungsschlüssel etc. zu verlangen und diesen Anspruch ggf. auch zivilrechtlich durchzusetzen.

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