Anlage: (§ 4 ErbStDV) ErbStDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432

Anlage: (§ 4 ErbStDV) ErbStDV Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Anlage: (§ 4 ErbStDV)

ErbStDV ( Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung )

Anlage Muster 3
4 ErbStDV) Standesamt und Ordnungsnummer Erbschaftsteuer Totenliste des Standesamtsbezirks für den Zeitraum vom bis einschließlich Sitz des Standesamts Anleitung für die Aufstellung und Einsendung der Totenliste 1. Die Totenliste ist für den Zeitraum eines Monats aufzustellen, sofern nicht die Oberfinanzdirektion die Aufstellung für einen kürzeren oder längeren Zeitraum angeordnet hat. Sie ist beim Beginn des Zeitraums anzulegen. Die einzelnen Sterbefälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen. 2. In die Totenliste sind aufzunehmen a) alle beurkundeten Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen im Sterberegister, b) die dem Standesbeamten glaubhaft bekanntgewordenen Sterbefälle im Ausland, und zwar von Deutschen und Ausländern, wenn sie beim Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes hatten. 3. Ausfüllen der Spalten: a) Spalte 1 muß alle Nummern des Sterberegisters in ununterbrochener Reihenfolge nachweisen. Die Auslassung einzelner Nummern ist in Spalte 7 zu erläutern. Auch der Sterbefall eines Unbekannten ist in der Totenliste anzugeben. b) In den Spalten 5 und 6 ist der Antwort stets der Buchstabe der Frage voranzusetzen, auf die sich die Antwort bezieht.