FG Münster - Beschluss vom 07.07.2004
3 V 1795/04 Erb
Normen:
ZPO § 53 ; AO § 34 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 1 ; AO § 155 Abs. 3 ; AO § 162 Abs. 1, Abs. 2 ; ErbStG § 20 Abs. 1 ; ErbStG § 31 Abs. 6 ; ErbStG § 32 Abs. 1 ; BGB § 1919 ; BGB § 1960 Abs. 2 ; BGB § 1962 ; FGO § 58 Abs. 2 ;

Antragsbefugnis des Nachlasspflegers; Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber dem Nachlasspfleger

FG Münster, Beschluss vom 07.07.2004 - Aktenzeichen 3 V 1795/04 Erb

DRsp Nr. 2005/6217

Antragsbefugnis des Nachlasspflegers; Erbschaftsteuerfestsetzung gegenüber dem Nachlasspfleger

1. Der Nachlasspfleger ist nach Anordnung der Nachlasspflegschaft bis zu deren Aufhebung durch das Amtsgericht gesetzlicher Vertreter der Erben und als solcher im Verfahren des einstweiliger Rechtsschutzes antragsbefugt. 2. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Überprüfung ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuer-Schätzungsbescheides, der wegen Unkenntnis der Person des oder der Erben gegenüber dem Nachlasspfleger in einem Bescheid bekanntgegeben wird und der sich bezüglich der Schätzungsgrundlagen an den Angaben des Nachlasspflegers orientiert.

Normenkette:

ZPO § 53 ; AO § 34 Abs. 1 ; AO § 122 Abs. 1 ; AO § 155 Abs. 3 ; AO § 162 Abs. 1, Abs. 2 ; ErbStG § 20 Abs. 1 ; ErbStG § 31 Abs. 6 ; ErbStG § 32 Abs. 1 ; BGB § 1919 ; BGB § 1960 Abs. 2 ; BGB § 1962 ; FGO § 58 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Aufhebung der Vollziehung eines Erbschaftsteuer(ErbSt)-Bescheides.

Der Antragsteller (Ast.) ist am 15.10.2003 vom Amtsgericht/Nachlassgericht A-Stadt zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am 02.01.2003 verstorbenen, zuletzt in A-Stadt wohnhaft gewesenen Erblassers Herrn X., geb. am 28.09.1917, bestellt worden. Der Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben.