Streitig ist die Aufhebung der Vollziehung eines Erbschaftsteuer(ErbSt)-Bescheides.
Der Antragsteller (Ast.) ist am 15.10.2003 vom Amtsgericht/Nachlassgericht A-Stadt zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am 02.01.2003 verstorbenen, zuletzt in A-Stadt wohnhaft gewesenen Erblassers Herrn X., geb. am 28.09.1917, bestellt worden. Der Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben.
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