Artikel 18 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
zuletzt geändert durch:
-, -
KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 18 EuErbVO Im Zusammenhang stehende Verfahren

Artikel 18 Im Zusammenhang stehende Verfahren

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen. (2) Sind diese Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist. (3) Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen.