Artikel 19 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT

Artikel 19 EuErbVO Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

Artikel 19 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.