Artikel 20 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT

Artikel 20 EuErbVO Universelle Anwendung

Artikel 20 Universelle Anwendung

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.