Artikel 23 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
zuletzt geändert durch:
-, -
KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT

Artikel 23 EuErbVO Reichweite des anzuwendenden Rechts

Artikel 23 Reichweite des anzuwendenden Rechts

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. (2) Diesem Recht unterliegen insbesondere: a) die Gründe für den Eintritt des Erbfalls sowie dessen Zeitpunkt und Ort; b) die Berufung der Berechtigten, die Bestimmung ihrer jeweiligen Anteile und etwaiger ihnen vom Erblasser auferlegter Pflichten sowie die Bestimmung sonstiger Rechte an dem Nachlass, einschließlich der Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners; c) die Erbfähigkeit; d) die Enterbung und die Erbunwürdigkeit; e) der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen; f) die Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, insbesondere im Hinblick auf die Veräußerung von Vermögen und die Befriedigung der Gläubiger, unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 29 Absätze 2 und 3; g) die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten;