Artikel 26 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT

Artikel 26 EuErbVO Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen

Artikel 26 Materielle Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

(1) Zur materiellen Wirksamkeit im Sinne der Artikel 24 und 25 gehören: a) die Testierfähigkeit der Person, die die Verfügung von Todes wegen errichtet; b) die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person, die die Verfügung errichtet, nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf; c) die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen; d) die Auslegung der Verfügung; e) Täuschung, Nötigung, Irrtum und alle sonstigen Fragen in Bezug auf Willensmängel oder Testierwillen der Person, die die Verfügung errichtet. (2)