Artikel 298 EGStGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
ACHTER ABSCHNITT Schlußvorschriften

Artikel 298 EGStGB Mindestmaß der Freiheitsstrafe

Artikel 298 Mindestmaß der Freiheitsstrafe

EGStGB ( Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch )

(1) Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf auch wegen solcher Taten nicht verhängt werden, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. (2) Hätte das Gericht nach bisherigem Recht eine Freiheitsstrafe unter einem Monat verhängt, so erkennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.