Artikel 34 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT

Artikel 34 EuErbVO Rück- und Weiterverweisung

Artikel 34 Rück- und Weiterverweisung

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

(1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf: a) das Recht eines Mitgliedstaats oder b) das Recht eines anderen Drittstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde. (2) Rück- und Weiterverweisungen durch die in Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22, Artikel 27, Artikel 28 Buchstabe b und Artikel 30 genannten Rechtsordnungen sind nicht zu beachten.