Artikel 35 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT

Artikel 35 EuErbVO Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 35 Öffentliche Ordnung (ordre public)

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.