Artikel 37 EuErbVO
Stand: 04.07.2012
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KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT

Artikel 37 EuErbVO Staaten mit mehr als einem Rechtssystem - Interpersonale Kollisionsvorschriften

Artikel 37 Staaten mit mehr als einem Rechtssystem - Interpersonale Kollisionsvorschriften

EuErbVO ( Europäische Erbrechtsverordnung )

1Gelten in einem Staat für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. 2In Ermangelung solcher Vorschriften ist das Rechtssystem oder das Regelwerk anzuwenden, zu dem der Erblasser die engste Verbindung hatte.